Nachfolgend werden sie darüber informiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Titel eines Fachanwaltes zu führen.
Grundsätzlich gilt: Um den Titel eines Fachanwaltes führen zu dürfen, sind vor allem praktische Kenntnisse nachzuweisen, gegenüber der Anwaltskammer. Ein Anwalt hat binnen eines 3-jährigen Zeitraumes vor Antragstellung der Anwaltskammer eine Vielzahl von praktischen Fällen aus dem jeweiligen Rechtsgebiet vorzulegen. Daneben sind theoretische Kenntnisse in dem jeweiligen Rechtsgebiet in Form eines 120-stündigen Fachanwaltslehrganges zum jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen. Dem schließen sich dann drei 5-stündige Klausuren an. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Rechtsanwalt den Titel eines Fachanwaltes in dem entsprechenden Rechtsgebiet führen.
Die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltes für Informationstechnologierecht (unter I.), des Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz (unter II.) sowie des Fachanwaltes für Urheber-und Medienrecht (unter III.) sind nun nachfolgend zu Ihrer Information dargestellt:
I. Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
A. Besondere praktische Erfahrungen
Um einen Fachanwaltstitel führen zu dürfen, sieht die FAO (Fachanwaltsordnung) vor, dass dazu zunächst besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind.
Auf diese Art ist sichergestellt und dokumentiert, dass der Rechtsanwalt, der berechtigt ist einen Fachanwaltstitel führen zu dürfen auch über die erforderliche Berufspraxis verfügt. Die Anwaltskammer verlangt dafür, dass eine Vielzahl von Fällen aus dem Bereich in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung bearbeitet worden ist.
Die Fachanwaltsordnung sieht vor, dass folgende Voraussetzungen in praktischer Hinsicht durch den Träger des Fachanwaltes für Informationstechnologierecht erfüllt sind:
§ 5 FAO
1. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50 Fälle aus allen in § 14k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
§ 14 k FAO: Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht
Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich eGovernment) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
B. Erwerb der theoretischen Kenntnisse
Des weiteren bestimmt die Fachanwaltsordnung, dass vor Verleihung eines Fachanwaltstitels vor Antragstellung einfach spezifischer 120-stündiger Lehrgang stattgefunden hat, dem sich regelmäßig drei 5-stündige Leistungskontrollen anschließen.
§ 4 FAO: Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
C. Pflicht zur Fortbildung
Zudem ist durch Pflicht zur Fortbildung vorgesehen, dass Fachanwälte mindestens 15 Stunden per anno an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen.
§ 15 FAO: Fortbildung
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörendeTeilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeigneteUnterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
II. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
A. Besondere praktische Erfahrungen
Um einen Fachanwaltstitel führen zu dürfen, sieht die FAO (Fachanwaltsordnung) vor, dass dazu zunächst besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind.
Auf diese Art ist sichergestellt und dokumentiert, dass der Rechtsanwalt, der berechtigt ist einen Fachanwaltstitel führen zu dürfen auch über die erforderliche Berufspraxis verfügt. Die Anwaltskammer verlangt dafür, dass eine Vielzahl von Fällen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung bearbeitet worden ist.
§ 14 h FAO: Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz
Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,
2. Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
3. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,
4. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
B. Erwerb der theoretischen Kenntnisse
Des weiteren bestimmt die Fachanwaltsordnung, dass vor Verleihung eines Fachanwaltstitels vor Antragstellung einfach spezifischer 120-stündiger Lehrgang stattgefunden hat, dem sich regelmäßig drei 5-stündige Leistungskontrollen anschließen.
§ 4 FAO: Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
C. Pflicht zur Fortbildung
Zudem ist durch Pflicht zur Fortbildung vorgesehen, dass Fachanwälte mindestens 15 Stunden per anno an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen.
§ 15 FAO: Fortbildung
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörendeTeilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
8%) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeigneteUnterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
III. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
A. Besondere praktische Erfahrungen
Um einen Fachanwaltstitel führen zu dürfen, sieht die FAO (Fachanwaltsordnung) vor, dass dazu zunächst besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind.
Auf diese Art ist sichergestellt und dokumentiert, dass der Rechtsanwalt, der berechtigt ist einen Fachanwaltstitel führen zu dürfen auch über die erforderliche Berufspraxis verfügt. Die Anwaltskammer verlangt dafür, dass eine Vielzahl von Fällen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung bearbeitet worden ist.
§ 5 FAO
1. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
§ 14 q FAO: Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber-und Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts
B. Erwerb der theoretischen Kenntnisse
Des weiteren bestimmt die Fachanwaltsordnung, dass vor Verleihung eines Fachanwaltstitels vor Antragstellung einfach spezifischer 120-stündiger Lehrgang stattgefunden hat, dem sich regelmäßig drei 5-stündige Leistungskontrollen anschließen.
§ 4 FAO: Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
C. Pflicht zur Fortbildung
Zudem ist durch Pflicht zur Fortbildung vorgesehen, dass Fachanwälte mindestens 15 Stunden per anno an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen.
§ 15 FAO: Fortbildung
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörendeTeilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.